Unpfändbare Sachen

Die Zwangsvollstreckung soll nicht zur wirtschaftlichen Vernichtung des Schuldners und seiner Familie führen. Lässt der Gläubiger wegen einer Geldforderung durch den Gerichtsvollzieher die bewegliche Habe des Schuldners pfänden, so sind der Pfändung nicht unterworfen: Wäsche, Betten, Haus- und Küchengeräte und andere dem persönlichen Gebrauch oder Haushalt dienende Sachen, soweit der Schuldner ihrer zur angemessenen bescheidenen Lebensführung bedarf (von der Rechtsprechung z.B. anerkannt: Kinderwagen, Sofa, Rundfunkgerät, z.T. Kühlschrank; bei Personen, die durch körperliche oder geistige Arbeit ihren Erwerb finden, sind die zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit erforderlichen Gegenstände (z.B. Schreibmaschine) unpfändbar; weiterhin: die für 4 Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel bzw. der dafür benötigte Geldbetrag; Kleintiere in beschränkter Zahl und gewisse Nutztiere, Dienstkleidung, Trauringe, Brillen und Hilfsmittel für Körpergebrechen; § 811 ZPO; Pfändung, Vorwegpfändung.




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