Unterlassungsklage

Klage, mit der ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Sie ist ein Fall der Leistungsklage. In Eilfällen kann ein Unterlassungsanspruch auch durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

ist eine Leistungsklage, mit der ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird; Klage, Unterlassungsurteil, Vorbeugende Unterlassungsklage.

ist die auf eine Unterlassung gerichtete Klage (z. B. § 1004 I 2 BGB). Die U. ist ein Fall der Leistungsklage. Sie ist ausnahmsweise auch als vorbeugende U. zulässig, wenn andernfalls ein Rechtsschutz nicht oder nur unzureichend möglich wäre. Lit.: Ritter, S., Zur Unterlassungsklage, 1994 (Diss.); Fritzsche, J., Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000

Leistungsklage, allgemeine.

S. zunächst Unterlassungsanspruch. Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307-309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. Antragsberechtigt sind Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Verbraucherverbände und Verbände der Gewerbetreibenden. Einzelheiten sind im G über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) i. d. F. v. 27. 8. 2002 (BGBl. I 3422, 4346) m. Änd. geregelt. Ob eine solche U. auch einzelne Mitbewerber erheben können (Konkurrentenklage), ist bestr., aber aus dem UWG (Unlauterer Wettbewerb, 3) wohl zu bejahen.




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