Unternehmerehe

Typisch ist für die Unternehmerehe, dass der berufstätige Ehepartner den Zugewinn überwiegend in einem Betrieb, einer freiberuflichen Praxis oder einer Beteiligung an einem Betrieb oder einer solchen Praxis angelegt hat und dieser Teil des Vermögens — unterstellt, es kommt zur Scheidung der Eheleute mit Zugewinnausgleich — liquidiert werden müsste, um den Ausgleichsanspruch des anderen Ehepartners zu erfüllen.
Die Probleme für das Unternehmen bei gesellschaftsrechtlich gebundenem Betriebsvermögen liegen auf der Hand. Arbeitsplätze können durch einen Zugewinnausgleich ohne Frage in Gefahr geraten, gleichfalls sich Schwierigkeiten für Mitgesellschafter oder Partner einer solchen Unternehmung ergeben. Auf den ersten Blick bietet sich hier die Vereinbarung einer Gütertrennung im Rahmen eines Ehevertrages an. Die Gütertrennung stellt aber den nicht berufstätigen Ehepartner anspruchslos, ist daher nicht mit seinen Interessen zu vereinbaren.
Das betriebsgebundene Vermögen kann aber auch aus dem Zugewinn durch entsprechende ehevertragliche Änderung herausgenommen werden, sodass es im Übrigen beim gesetzlichen Güterstand verbleibt. Noch bestehende Nachteile können für den nicht berufstätigen Ehegatten dadurch vermieden werden, dass ihm ein zusätzlicher Ausgleichsanspruch (Abfindung) im Falle der Scheidung zu zahlen ist. So kann der Gedanke des Zugewinnausgleichs weitestgehend verwirklicht, unternehmensgebundenes Vermögen aber geschützt werden.




Vorheriger Fachbegriff: Unternehmer | Nächster Fachbegriff: Unternehmerfreiheit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen