Vatikanische Konzilien

Das I. Vatikanische Konzil (2869-2870), von dem damaligen Papst Pius IX. zum Zwecke der Festlegung bestimmter strenger Glaubenssätze einberufen, hat kirchengeschichtlich besondere Bedeutung erlangt. Auf ihm wurde durch die Constitutio Pastor aeternus vom 28. 7. 1870 die Unfehlbarkeit des Papstes als des Inhabers der obersten Lehrgewalt in Sachen des Glaubens und der Sitte verkündet, wenn er „ex cathedra“ spricht, d. h. in seiner Eigenschaft als Oberhaupt der röm.-kath. Kirche eine für die gesamte Kirche bestimmte Entscheidung trifft. Die Verkündung dieses Dogmas führte in Deutschland zum Abfall eines Teils der Gläubigen und zur Bildung der Altkatholischen Kirche. Das II. Vatikanische Konzil (1962-1965), von Papst Johannes XXIII. als Reformkonzil einberufen, schloß mit 16 Dekreten, in denen richtungweisende Beschlüsse für die Neuordnung des kirchlichen Lebens und über das Verhältnis der Kirche zur Umwelt niedergelegt wurden. Sie betrafen insbes. Änderungen in Liturgie und Ritual, die Ausbildung, Erziehung und Lebensführung der Priester, die Erneuerung des Ordenslebens, die Missionstätigkeit, die Stellung der Laien in der Kirche (Laienapostolat) sowie Fragen der christlichen Erziehung in Schule und Elternhaus. Eine für die kirchliche Hierarchie wichtige Entwicklung bahnte sich in einer Stärkung der Stellung der Bischöfe und durch Einsetzung einer Bischofssynode als Beratungsgremium des Papstes an. Bedeutsam waren ferner die Proklamierung des Grundsatzes der Religionsfreiheit und eine Revision der Stellung der Kirche zu anderen Religionsgemeinschaften. Andere Reformfragen wurden der weiteren Entwicklung überlassen. Die vom II. Vatikanischen Konzil getroffenen richtungweisenden Grundentscheidungen waren bindende Weisungen für die Reform des Kirchenrechts und die Revision des Codex iuris canonici (CIC).




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