Veräußerung, unerlaubte von Betäubungsmitteln

(vgl. § 29 Abs. 1 S.1 Nr. 1 BtMG) jede rechtsgeschäftliche entgeltliche Übereignung eines Betäubungsmittels unter Einräumung der Verfügungsgewalt, die jedoch im Gegensatz zum Handeltreiben uneigennützig ist. Die Übertragung der tatsächlichen Gewalt muss zur freien Verfügung erfolgen, sodass der Empfänger die Betäubungsmittel nach Belieben verbrauchen oder weitergeben kann. Besondere Strafschärfungsgründe und Qualifikationstatbestände finden sich in den §§ 29 Abs. 3 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr.1 BtMG.




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