Verbreiten

von Schriften, Abbildungen u. dgl. bedeutet, die Darstellung einem grösseren, nicht notwendig unbestimmten Personenkreis zugänglich machen, wobei Aushändigung an eine Person genügen kann, wenn damit gerechnet wird, diese werde den Gegenstand weiteren Personen mitteilen. V. einer üblen Nachrede heisst Weitergabe einer fremden Äusserung auch nur an eine Person, von der nicht gerechnet wird, sie werde die Mitteilung weitererzählen.




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