Vereinsgesetz

Es enthält das öffentliche Vereinsrecht und regelt das Verfahren, wie Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, verboten werden (-Vereinigung, verbotene). Zuständig für den Erlass des Verbots ist die oberste Landesbehörde, bei Vereinen, die sich auf Bundesebene betätigen, der Bundesinnenminister. Gegen das Verbot kann der Verein im Verwaltungsprozess ankämpfen. Unter das V. fallen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform alle Vereinigungen, zu denen sich natürliche oder juristische Personen für längere Zeit zu gemeinsamem Zweck freiwillig zusammengeschlossen und organisierter Willensbildung unterworfen haben (nicht aber politische Parteien, Fraktionen, Religionsgemeinschaften und Vereinigungen mit weltanschaulichen Bestrebungen).

1.
Das G zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) v. 5. 8. 1964 (BGBl. I 593) m. Änd. wiederholt das in Art. 9 I GG verfassungsmäßig garantierte Recht der freien Vereinsbildung (Vereinsfreiheit), ermöglicht aber zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einschreiten gegen Vereine, die diese Freiheit missbrauchen. Verein i. S. des öffentlichen Vereinsrechts ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat; ausgenommen sind politische Parteien und Fraktionen. Das V. findet hingegen Anwendung auf Religionsgemeinschaften (Religionsgesellschaften).

2. Ein Verein darf erst dann als verboten i. S. des Art. 9 II GG behandelt werden, wenn durch behördliche Verfügung festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen, der verfassungsmäßigen Ordnung oder der Völkerverständigung zuwiderlaufen. In dieser Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen, i. d. R. auch Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens. Zuständig ist die oberste Landesbehörde, wenn sich Organisation und Tätigkeit des Vereins auf das Gebiet eines Landes beschränken, sonst der BMi. Das Verbot erstreckt sich grundsätzlich auf alle eingegliederten Organisationen (Teilorganisationen). Es ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Verein zuzustellen; außerdem ist der verfügende Teil im Bundesanzeiger und in den amtlichen Mitteilungsblättern der Länder bekanntzumachen. Das Verbot wird mit der Zustellung wirksam und vollziehbar; § 80 VwGO bleibt unberührt (vgl. Vollziehung, sofortige). Das Verbot ist Verwaltungsakt und kann ebenso wie Maßnahmen zum Vollzug des Verbots (§ 6 VereinsG) im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. Die Bildung oder Fortführung von Organisationen, die verfassungswidrige Bestrebungen eines verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen, ist verboten. Gegen eine solche Ersatzorganisation, die Verein i. S. des VereinsG ist, kann nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, die ihre Eigenschaft als Ersatzorganisation feststellt. Kennzeichen (d. h. insbes. Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen, Grußformen) des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in Versammlungen oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern oder Abbildungen oder Darstellungen nicht verwendet werden.

3. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können auch dann verboten werden, wenn sie durch politische Betätigung die innere oder äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstwie erhebliche Belange der BRep. oder eines ihrer Länder verletzen oder gefährden (§ 14 VereinsG). Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), die sich im Inland betätigen, gilt das Gleiche wie für Ausländervereine. Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb der BRep., aber Teilorganisationen innerhalb der BRep. haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen in der BRep.

4. Privilegierende Sonderbestimmungen gelten für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen (§ 16 VereinsG; Koalitionsfreiheit). S. a. Religionsgesellschaften. Über Strafvorschriften s. a. Vereinigungen, verbotene.




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