Verfallspfand

(Verfallpfand) (§ 1229 BGB) ist das Pfand, bei dem vereinbart ist, dass dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt worden ist, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll. Die Vereinbarung einer derartigen Rechtsfolge vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung ist zum Schutz des Pfandschuldners nach geltendem Recht Deutschlands nichtig. Grundsätzlich ist das Pfand Verkaufspfand.




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