Verfügungsgeschäft

das Rechtsgeschäft, durch das eine Verfügung getroffen wird (z.B. Übereignung, Abtretung). Es ist streng zu trennen von dem ihm zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft, mit dem lediglich die Verpflichtung zu einer entsprechenden Verfügung begründet wird.

Verfügung.

ist das — Rechtsgeschäft, durch das eine — Verfügung getroffen wird (z.B. — Übereignung, —Abtretung). Auf Grund des — Abstraktionsprinzips ist das V. streng zu trennen von dem ihm möglicherweise zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft. Von einem Mangel des Verpflichtungsgeschäfts wird das V. deshalb grundsätzlich unmittelbar nicht berührt, doch erfolgt in der Regel ein Ausgleich über die ungerechtfertigte Bereicherung. Lit.: Maurer, /., Die Prinzipien der Abstraktion, Kausalität und Trennung, insbesondere bei Verfügungen, 2003

Verfügung.

Verfügung (rechtsgeschäftliche), Rechtsgeschäft (2 g).




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