Verfügungsgrundsatz
auch Dispositionsmaxime; Grundsatz, wonach die Prozeßparteien über den Gegenstand des Rechtsstreits und insoweit über Gang und Inhalt des Verfahrens frei verfügen können (z.B. im Zivilprozeß). Sein Gegensatz ist der Offizialgrundsatz (Offizialverfahren). Der V. gilt außer im Strafprozeß in allen Verfahrensarten, allerdings vielfach eingeschränkt (z.B. im Verfahren in Ehesachen).
(Dispositionsmaxime) ist der Grundsatz, dass die Parteien über den Gang und den Inhalt des Verfahrens (Streitgegenstand) frei verfügen können. Der V. gilt in zahlreichen Verfahrensarten mit mehr oder minder starken Einschränkungen (z. B. Zivilprozess). Den Gegensatz zum V. bildet der Amtsbetrieb. Lit.: Thubauville, W., Die Wirkungen, 1993
(Dispositionsmaxime) bedeutet, dass die Parteien (Beteiligten) über den Streitgegenstand und insoweit über Gang und Inhalt des Verfahrens grundsätzlich frei verfügen können, so z. B. im Zivilprozess durch Einschränkung oder Rücknahme der Klage, Anerkennung des Klageanspruchs. Der V. folgt aus der Parteiherrschaft; sein Gegensatz ist das Offizialprinzip. Der V. gilt bis auf den Strafprozess in allen Verfahrensarten, allerdings vielfach eingeschränkt (z. B. im Verfahren in Familien-, insbes. Ehesachen).
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