Vergleichsmiete

Sind im sozialen Wohnungsbau Öffentliche Mittel ohne Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden, so ist statt der Kostenmiete die V. zulässige Höchstmiete. Die V. entspricht der Kostenmiete für eine vergleichbare öffentlich geförderte Wohnung.

(§ 558 BGB) ist die Miete für vergleichbare Sachen. Die ortsübliche V. für Wohnraum wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden ist. Der Vermieter von Wohnraum kann grundsätzlich die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen V. verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist, wobei sich die Miete grundsätzlich innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 vom Hundert erhöhen darf. Lit.: Hinkelmann, B., Die ortsübliche Miete, 1999; Re- dondo Gonzalez, M., Erstellung von Mietspiegeln, 2002

Wohnraummietvertrag (2 b).




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