Verkehrssicherungspflicht (Verkehrspflicht)

Wer einen Verkehr (insbes. Straßenverkehr, aber auch Baugrube usw.) eröffnet oder den öffentlichen Verkehr auf dem seiner Verfügung unterstehenden Grundstück duldet, hat die allgemeine Rechtspflicht, die nötigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu schaffen, d. h. für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen. So ist der Verfügungsberechtigte insbes. verpflichtet, Straßen und Wege je nach deren Verkehrsbedeutung in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu beleuchten, bei Glatteis in zumutbarem Umfang zu streuen, u. U. Geländer anzubringen, Baustellen ordnungsgemäß abzusichern, die mit Erfüllung der V. Beauftragten laufend zu beaufsichtigen usw. Ähnliche Verpflichtungen gelten für die V. in Miethäusern und sonstigen Gebäuden. Wird die V. verletzt, so haftet der Verfügungsberechtigte, der nicht notwendig der Eigentümer zu sein braucht, aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Die Vorschriften über die V. gelten auch für öffentliche Körperschaften, insbes. für Staat und Gemeinden (z. B. bei Verstoß gegen die Streupflicht). Soweit diese jedoch, wie häufig in diesem Zusammenhang, hoheitlich handeln (etwa bei Verletzung der Straßenbaulast od. durch Nichtaufstellen von Verkehrszeichen), haften sie für Schäden nach den Bestimmungen über die Staatshaftung. Zur V. zwecks Verhütung von Ski-(Berg-)Unfällen sowie bei Liftanlagen s. Sportverletzungen, Wintersport.




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