Vernehmungstheorie

beschäftigt sich mit der Frage des Zugangs nicht verkörperter (mündlicher) Willenserklärungen unter Anwesenden und dem Risiko des Verhörens. Dabei ist der Grundgedanke des §151 5 * BGB heranzuziehen. Die h.M. folgt dabei der sog. abgeschrankten Vernehmungstheorie, nach rJei es n z“ darauf ankommt, ob die Erklärung vom Empfänger tatsächlich akustisch richtig vernommen wurde, sondern darauf, ob der Erklärende objektiv damit rechnen konnte und durfte, richtig und vollständig verstanden zu werden. Bereits dann liegt ein Zugang vor. Im Gegensatz zur früher vertretenen Erklärungstheorie trägt damit der Erklärungsempfänger das Risiko des Verhörens. Nach der sog. strengen V. geht eine Erklärung unter Anwesenden hingegen nur dann wirksam zu, wenn sie der Empfänger akustisch wirklich vernommen hat. Das „Verstehens“-Risiko liegt dann beim Erklärenden.

Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung.




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