Vernunftrecht

Naturrecht.

ist das allein durch die Vernunft gerechtfertigte und begründete Recht. In der Rechtsgeschichte ist das V. das säkularisierte Naturrecht der frühen Neuzeit (Hugo Grotius, Christian Woiß). Es findet seinen praktischen Niederschlag in den Kodifikationen der Aufklärung (Allgemeines Landrecht [Preußen 1794], Code civil [Frankreich 1804], Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch [Österreich 1811 bzw. 1812]). Lit.: Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. A. 1967

Wissenschaft vom Naturrecht, wie sie im 17. und 18. Jh. herrschend war. Das Vernunftrecht wird als säkularisiertes Naturrecht bezeichnet, da es sich allein auf der menschlichen Vernunft und nicht mehr — wie das mittelalterliche Naturrecht — auf der christlichen Offenbarung gründet. In einem allgemeinen Sinne wird Naturrecht (auch heute noch) als Komplementärbegriff zum geltenden Recht verwendet und als überpositiver Maßstab bzw. Korrektiv für das positive Recht gesehen (Radbruchkhe Formel). Im Mittelalter war die Naturrechtslehre das Hauptstück der scholastischen Moraltheologie. Thomas von Aquin (1224/5-1274) erklärte das menschliche Recht (lex humana oder lex positiva) nur insoweit für legitim, als es dem göttlichen Recht (lex aeterna) nicht widerspräche. Zwar habe der Mensch keine Einsicht in das göttliche Recht, wohl aber könne er kraft seiner Vernunft das Naturrecht (lex naturalis) erkennen.
Den Prozess der Säkularisierung des Naturrechts und den Weg zum Vernunftrecht trieb der Holländer Hugo Grotius (1583-1645) voran. Er entwickelte im Anschluss an die Spätscholastik eine profane Naturrechtslehre. Profan bedeutet nicht, dass Grotius seine Lehren völlig losgelöst von christlichen und kirchlichen Glaubenssätzen entwickelt hätte; es heißt nur, dass er keine innerkirchliche Moraltheologie betrieb. In dem Werk „De iure belli ac pacis” (1623) entwickelte Grotius die Grundzüge eines bis in unsere Zeit hineinreichenden Völkerrechts. Die Existenz dieses Rechts leitete er aus einer alle Völker und Einzelwesen bindenden Autorität des Naturrechts her, nicht aus dem göttlichen Willen, sondern aus der gesamten menschlichen Rechtserfahrung. Grotius ging davon aus, dass das von ihm beschriebene Naturrecht auch gelten würde, wenn es Gott nicht gäbe. Der selbst tief religiöse Grotius wollte damit eine Instanz für die Qualifizierung der Richtigkeit des Rechts unabhängig von den im Zeitalter der Reformation umstrittenen Regeln des Christentums aufstellen.
Für das Naturrecht in seiner Ausformung als Vernunftrecht der Neuzeit war die gleichzeitige Entwicklung der Naturwissenschaften prägend. Die Naturrechtler wollten — genauso wie Galilei und Newton Naturgesetze entdeckten — in der Vernunft unabänderliche Gesetze über das Zusammenleben der Menschen im Staat und untereinander auffinden. Einfluss hatte insbesondere Baruch Spinoza (1632-1677), der in seiner „Ethica more geometrica demonstrata” zum ersten Mal Grundsätze der Mathematik auf die Metaphysik anwendete. Die vernunftrechtliche Rechtswissenschaft löste sich von den mittelalterlichen Autoritäten des gemeinen Rechts. Während bisher das Kommentieren und die wissenschaftliche Exegese einzelner Textstellen Vorrang hatten, lag nunmehr der Schwerpunkt auf der „logischen” Demonstration von Rechtssätzen aus dem naturrechtlichen System heraus. Als berühmte Vernunftrechtler sind Samuel von Pufendorf (16321694), Christian Thornasius (1655-1728) und Christian Wolff (1679-1754) zu nennen. Bis Pufendorfblieben die Auswirkungen des Naturrechts auf die Praxis jedoch gering. Der zeitgenössische, von Naturrechtlern als unsystematisch kritisierte „usus modernus pandektarum” (= zeitgemäßer Umgang mit den Pandekten), der nicht die strenge wissenschaftliche Bearbeitung des Rechtsstoffes, sondern das Beseitigen von Rechtsquellenwidersprüchen in den Vordergrund stellte, erwies sich als besser auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten.




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