Verpflichtungszusage

, Kartellrecht: Zusage von Unternehmen, im Rahmen eines Kartellverfahrens nach §32 GWB Verpflichtungen einzugehen, die einen möglichen Verstoß gegen europäisches oder nationales Kartellrecht ausschließen (§32b GWB bzw. Art. 9 Abs. 1 VO/EG 1/2003). Die Kartellbehörde erklärt die Zusage durch Verfügung für bindend. Zugleich beinhaltet die Verfügung, dass die Kartellbehörde von ihren Sanktionsbefugnissen gern. §§32, 32a GWB (Kartell) keinen Gebrauch machen wird. Gern. § 32b Abs. 2 GWB bestehen besondere Aufhebungsund Wiederaufnahmegründe.




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