Versammlungsverbot

Maßnahme vor Beginn der Versammlung. Sie ist abzugrenzen von der Versammlungsauflösung, die nach Beginn der Versammlung ausgesprochen werden kann. Das Versammlungsverbot ist für öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (Versammlungsgesetz) in § 5, für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel in § 15 Abs. 1, 2 VersG geregelt. Liegen die Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot vor, kann und muss die Behörde auch weniger einschneidende Maßnahmen wählen, wenn der Zweck der Maßnahme dadurch ebenfalls erreicht wird. Das folgt im Fall des § 5 VersG aus dem Gesichtspunkt der Minus-Maßnahme, im Fall des § 15 Abs. 1, 2 VersG aus der ausdrücklichen Ermächtigung zum Erlass von Auflagen.
Adressat der Verfügung nach § 15 Abs. 1, 2 VersG ist nicht die Versammlung als solche, sondern in erster Linie der Veranstalter. Will die Behörde in einem bestimmten Gebiet zu einem konkreten Anlass jegliche Versammlung oder Demonstration verbieten, so kommt § 15 Abs. 1 VersG auch als Rechtsgrundlage für den Erlass einer Allgemeinverfügung i. S. v. § 35 S. 2 VwVfG in Betracht. Diese richtet sich an die potenziellen Teilnehmer, d. h. alle, die zum fraglichen Zeitpunkt und zum fraglichen Anlass an dem näher bestimmten Ort demonstrieren wollen. Um wirksam zu sein, muss eine solche Verfügung den potenziellen Teilnehmern bekannt gemacht werden. Das geschieht durch öffentliche Bekanntgabe gern. § 43 Abs. 3 S.2 VwVfG. Die vorstehend beschriebene anlassbezogene Allgemeinverfügung ist zu unterscheiden vom sog. Flächenverbot, bei dem unabhängig vom konkreten
Anlass jegliche öffentliche Versammlung in einem bestimmten Gebiet untersagt wird. Für ein solches Verbot bietet § 15 Abs. 1 VersG — im Gegensatz zu § 16 VersG — keine Grundlage.




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