Verschulden, grobes

Eine nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO mögliche Änderung eines Steuerbescheides (Korrekturvorschriften der Abgabenordnung) zugunsten eines Steuerpflichtigen aufgrund einer für das Finanzamt neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels ist ausgeschlossen, wenn den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden ein grobes Verschulden trifft. In der Definition des groben Verschuldens finden sich dieselben Merkmale wieder, welche die grobe Fahrlässigkeit in anderen Rechtsgebieten kennzeichnen. Die Frage nach dem groben Verschulden stellt sich regelmäßig dann, wenn ein Steuerpflichtiger davon abgesehen hat, bestimmte Sachverhalte in seiner Steuererklärung anzugeben, sei es, dass er sie in Verkennung der Rechtslage für steuerlich irrelevant gehalten hat, sei es, dass er sich des Sachverhaltes bei der Fertigung der Steuererklärung nicht bewusst gewesen ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob darin ein grobes Verschulden liegt, ist eine Tendenz zu erkennen, den amtlichen Erklärungsvordrucken und dem dazugehörenden Erläuterungstext eine ausschlaggebende Funktion beizulegen: Insoweit wird dem Steuerpflichtigen zugemutet, diese Unterlagen sorgfältig durchzulesen, zu beachten und insbesondere ausdrücklich gestellte Fragen zu beantworten. Hingegen wird nach der überwiegend vertretenen Auffassung regelmäßig grobe Fahrlässigkeit verneint, wenn in den Vordrucken zu dem Sachverhalt keine konkreten Angaben gefordert werden und die steuerliche Relevanz des Sachverhalts für den Steuerpflichtigen in dessen jeweiliger typisierend-individueller Lebenssituation nicht offenkundig ist. In dem Spezialfall eines bestandskräftigen Schätzungsbescheides infolge der Nichtabgabe der Steuererklärung nimmt die ganz h. M. ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen an mit der Folge des Ausschlusses der Berichtigungs-/Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO.




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