Verschuldensvermutung

(z. B. § 831 BGB) ist die Vermutung, dass ein Verhalten schuldhaft ist. Der mit der V. Belastete kann diese im Einzelfall aber durch einen Gegenbeweis entkräften. Dann gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Beweislast. Lit.: Witte, V., Die Verschuldensvermutung, 1998




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