Verteilungsschlüssel

Bei einer Eigentumswohnung :

Die Verteilung der Lasten und Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, seiner Instandhaltung und Instandsetzung, des gemeinschaftlichen Gebrauchs und der sonstigen Verwaltung richtet sich nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 WEG), nach einer gemäss § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG getroffenen Vereinbarung oder, soweit das Gesetz dies zulässt, nach mehrheitlicher Beschlussfassung (§ 16 Abs. 3 und 4 WEG).

Abweichend vereinbarte oder beschlossene Verteilungsschlüssel können sich nach der Grösse der Wohnfläche, der Zahl der Wohnungen oder auch nach der Personenzahl beziehungsweise nach dem Verbrauchs- oder Verursacherprinzip richten. Abweichende Regelungen können bereits in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung durch den teilenden Eigentümer vorgenommen werden, durch denjenigen, der die Eigentumswohnungen errichtet. Sie können aber auch durch die späteren Eigentümer erfolgen, vorausgesetzt, alle Eigentümer stimmen dieser abweichenden Regelung zu.

Mehrheitlich beschlossene Verteilungsschlüssel sind wie alle anderen Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung gemäss § 24 Abs. 7 WEG aufzunehmen. Die fehlende Aufnahme und damit auch der fehlende Nachweis stehen allerdings der Wirksamkeit des beschlossenen Verteilungsschlüssels nicht entgegen.




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