Verwirkung von Grundrechten

freiheitliche demokratische Grundordnung.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung (Meinungsfreiheit), insbes. die Pressefreiheit (Art. 5 I GG), die Lehrfreiheit (Art. 5 III GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), das Eigentum (Art. 14 GG) oder das Asylrecht (Art. 16 II GG) zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte (Art. 18 GG). Missbrauch liegt vor, wenn das Grundrecht in einem Umfang in Anspruch genommen wird, der durch seinen Sinngehalt nicht mehr gedeckt ist. Der Missbrauch zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung muss auf Vorsatz beruhen, braucht aber nicht schuldhaft zu sein (unzurechnungsfähiger politischer Fanatiker!). Die V. tritt nicht automatisch ein, sondern wird vom BVerfG auf Antrag des Bundestags, der BReg. oder einer LdReg. im Verfahren nach den §§ 36-41 BVerfGG ausgesprochen. Die Entscheidung des BVerfG ist konstitutiv und hat zur Folge, dass der Betroffene sich nicht mehr auf das aberkannte Grundrecht berufen kann. Das BVerfG legt fest, welche Grundrechte verwirkt sind und ob die V. für immer oder nur für einen bestimmten Zeitraum gilt. Es kann dem Betroffenen außerdem das (aktive und passive) Wahlrecht und die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen sowie genau zu bezeichnende Beschränkungen auferlegen.




Vorheriger Fachbegriff: Verwirkung eines Sozialleistungsanspruches | Nächster Fachbegriff: Verwirkungsklausel


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen