Verächtlichmachen

Verunglimpfung (des Bundesprädisenten, Verstorbener, von Staatsorganen), üble Nachrede. V. der Fahne: Fahne.

(§ 90 a StGB) ist das den Angriffsgegenstand als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hinstellende Verhalten. Lit.: Last, U., Die Staatsverunglimpfungsdelikte, 2000; Koch, S., Schutz vor kommerzieller Markenverunglimp- fung, 2001

von Bundesorganen Beschimpfung; s. a. Verunglimpfung.




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