Vollstreckungshilfe in Strafsachen

Ist neben den Regelungen über die Auslieferung ein wesentlicher anderer Teilbereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ihr Zweck ist die Vollstreckung einer strafvollstreckungsfähigen Entscheidung eines Staates in einem anderen Staat. Sie kommt namentlich dann infrage, wenn der ersuchte Staat an der Auslieferung des Verfolgten aus rechtlichen Gründen gehindert ist. Die vertragslose Vollstreckungshilfe ist in den §§ 48 ff., 71 IRG grundsätzlich geregelt. Die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in der Bundesrepublik ist danach nur zulässig, wenn die Möglichkeit angemessenen rechtlichen Gehörs und wirksamer Verteidigung in dem ausländischen Verfahren bestanden hat. Zudem darf Vollstreckungshilfe nur gewährt werden, sofern die Tat, wegen der die Verfolgung stattfindet, auch nach deutschem Recht strafbar und verfolgbar gewesen wäre. Ist wegen der Tat bereits eine in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftige Entscheidung ergangen, ist die Gewährung von Vollstreckungshilfe für den ersuchenden Staat gleichfalls ausgeschlossen. Problematisch kann im Einzelfall sein, welche Art ausländischer Entscheidung als strafvollstreckungsfähige Entscheidung anerkannt werden kann. Die Vollstreckungshilfe setzt ein Bewilligungsverfahren voraus, in dem die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG über die Zulässigkeit der Vollstreckung durch Beschluss entscheidet, gegen welchen die sofortige Beschwerde statthaft ist. Dieser Vollstreckungsbeschluss kann die Art der Vollstreckung gegebenenfalls modifizieren, wenn nur so eine zulässige Vollstreckungsart nach Maßgabe der deutschen Verfahrensordnung möglich ist. Soweit auf Ersuchen des Bundesministeriums der Justiz Vollstreckungshilfe für die Bundesrepublik Deutschland im Ausland geleistet werden soll, muss insb. der Grundsatz der Spezialität beachtet werden. Auch darf dem Verfolgten im Ausland deswegen keine zusätzliche politische, rassische oder religiöse Verfolgung oder eine menschenunwürdige Behandlung, insb. Folter oder Todesstrafe drohen. Vertragliche Vollstreckungshilfe wird insb. durch die Staaten geleistet, welche dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen und
dem Ubersteilungsausflihrungsgesetz (ÜAG) beigetreten sind. Hiernach sind die Voraussetzungen der Überstellung zwischen den Abkommensstaaten vereinfacht geregelt, soweit der Verurteilte Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaates ist und er der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung im Rahmen eines richterlichen Protokolls zustimmt und noch wenigstens sechs Monate der Sanktion zu vollstrecken sind.




Vorheriger Fachbegriff: Vollstreckungshilfe | Nächster Fachbegriff: Vollstreckungshindernisse


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen