vollziehende Gewalt

Exekutive.

Exekutive.

(Exekutive), zusammenfassende Bezeichnung für die Staatsorgane und -funktionen der Regierung und der -

(Exekutive) ist im gewaltengeteilten Rechtsstaat die staatliche Tätigkeit, die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist (Gewaltenteilung). Sie umfasst die Regierung als staatsleitendes Organ u. die Verwaltung, der in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Vor allem an der politisch gestaltenden u. lenkenden Funktion der Regierung wird deutlich, dass der Begriff nicht im engen Sinn als blosser Gesetzesvollzug missverstanden werden darf; im übrigen stehen auch der v. G. rechtsetzende Befugnisse (durch den Erlass von Rechtsverordnungen) zu. Im parlamentarischen Regierungssystem ist die v. G. der vom Vertrauen des Parlaments abhängigen Regierung u. der ihr nachgeordneten Verwaltung zugewiesen.

(Exekutive) ist i. S. der Lehre von der Gewaltentrennung jede Ausübung staatlicher Gewalt außerhalb von Gesetzgebung (Legislative) und Rechtsprechung (vgl. Art. 28 II GG). Der Begriff wird häufig sinngleich mit Verwaltung (Verwaltung, öffentliche) gebraucht. Innerhalb der v. G. unterscheidet man zwischen der Regierung als politischer Führungsspitze und der Verwaltung i. e. S. als der für den Vollzug der Gesetze zuständigen Behördenorganisation. Die v. G. obliegt in der parlamentarischen Demokratie (und der parlamentarischen Monarchie) einer vom Vertrauen des Parlaments abhängigen Regierung - sog. parlamentarisches Regierungssystem - und den ihr nachgeordneten Verwaltungsbehörden (einschl. der mittelbaren Staatsverwaltung). In der Präsidialdemokratie (Beispiel: USA) ist der Träger der v. G. (der Präsident) nicht vom Vertrauen des Parlaments abhängig. Die Abhängigkeit der Reg. von der gesetzgebenden Gewalt bedeutet aber nicht, dass diese unmittelbar auf Entscheidungen der v. G. Einfluss nehmen kann. Vielmehr ist die v. G. in ihrem Handeln von der gesetzgebenden Gewalt und der Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig. Über die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Teilen der Staatsgewalt vgl. Gewaltentrennung.




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