Vollzugshelfer

Privatpersonen, die eine Eingliederung der Straftäter in die Gesellschaft unterstützen sollen. Gemäß § 154 Abs. 2 S.2 StVollzG sollen zur besseren Resozialisierung die Vollzugsbehörden mit Personen und Vereinen zusammenarbeiten, deren Einfluss die Eingliederung der Gefangenen fördern kann. Ein Rechtsanspruch Einzelner auf Zulassung als Vollzugshelfer besteht hingegen nicht.




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