Vonselbsterwerb

nennt man den Erwerb von Sachen oder Rechten, der ohne Rechtsgeschäft geschieht. Beispiel: der Erwerb der Erbschaftsgegenstände durch den Erben vollzieht sich automatisch im Augenblick des Erbfalles, ohne dass der Erbe auch nur vom Erbfall Kenntnis zu haben braucht. Ebenso bei der Verschmelzung u. a. Der V. ist nur in wenigen gesetzlichen Fällen vorgesehen.




Vorheriger Fachbegriff: Von Amts wegen | Nächster Fachbegriff: Vor- und Nacherbschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen