Vormietvertrag

Ein V. begründet das Recht, in einen zwischen dem Vertragspartner (Vermieter) und einem Dritten geschlossenen Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen einzutreten. Dieser im Gesetz nicht geregelte, aber zulässige Vertrag wird nach den Bestimmungen über das Vorkaufsrecht abgewickelt.




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