Vorvertrag

ist ein Vertrag, der die Verpflichtung der Vertragsschliessenden zur beiderseitigen Mitwirkung bei dem später zu schliessenden Hauptvertrag begründet. Er soll den Abschluss des Hauptvertrages sichern und ist nur wirksam, wenn über alle wesentlichen Punkte des Hauptvertrages eine Einigung erzielt und dessen Inhalt hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist. Soweit für den Hauptvertrag eine bestimmte Form (Formvorschriften) vorgeschrieben ist, muss sie auch bei dem V. eingehalten werden, culpa in contrahendo.

ist der Vertrag, der die Verpflichtung zum Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags begründet. Der V. ist zu unterscheiden von der Option und dem (eine Verpflichtung zur Vornahme eines Erfüllungsgeschäfts begründenden) Vertrag (Verpflichtungsvertrag). Er ist auf Grund der Vertragsfreiheit zulässig und bedarf zweier entsprechender Willenserklärungen und grundsätzlich der Form des angestrebten Vertrags (Hauptvertrags). Lit.: Herzog, N., Der Vorvertrag, 1999; Hase, K. v., Vertragsbindung durch Vorvertrag, 1999

, schuldrechtlicher Vertrag i. S. v. § 311 Abs. 1 BGB, durch den sich die Vertragsparteien bereits bindend zum Abschluss eines späteren Hauptvertrages verpflichten.
Der Abschluss eines Vorvertrages ist im Kaufrecht z. B. immer dann sinnvoll, wenn dem Verkauf einer Kaufsache noch bestimmte rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe entgegenstehen, die späteren Kaufvertragsparteien aber bereits eine bindende Verpflichtung zum Abschluss des Kaufvertrages begründen wollen.
Mindestinhalt des Vorvertrages ist ein zumindest bestimmbarer Kaufgegenstand und ein bestimmbarer Kaufpreis, sodass sich der Inhalt des späteren Hauptvertrages ggf. im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Der Vorvertrag bedarf immer der für den eigentlichen Hauptvertrag vorgeschriebenen Form (z.B. bedarf ein Vorvertrag über den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages der Form des § 311b Abs. 1 BGB; nach § 15 Abs. 3 GmbHG ein Vorvertrag über den Erwerb von GmbH-Anteilen der notariellen Form).

Vertrag (3).




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