Wahlgeheimnis

Grundsatz einer demokratischen Wahl, wonach es geheim bleiben muß, für wen der einzelne Wähler seine Stimme abgegeben hat. Dazu sind im Wahllokal Vorkehrungen zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des W. sicherstellen.

Die absichtliche Verletzung des W.es ist strafbar nach § 107 c StGB. a. Wahl.

Wahlrechtsgrundsätze

(Art. 38 GG) ist der Grundsatz, dass der Inhalt der Stimmabgabe geheim bleiben soll. Das W. gehört zu den Grundvoraussetzungen einer demokratischen Wahl. Die Verletzung des Wahlgeheimnisses ist u. U. strafbar (§ 107 c StGB). Lit.: Buchstein, H., Öffentliche und geheime Stimmabgabe, 2000; Koukouvinos, L., Die Geheimheit der Wahl, 2004

Wahlverfahrensrecht, Wahldelikte.




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