Warnleuchte

Absperrgeräte, Warnblinkanlage, Warndreieck. Warnleuchten dienen der Sicherung haltender Fahrzeuge. Sie müssen tragbar, standsicher und bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sein, außerdem gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warnleuchte muß in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t neben einem Warndreieck mitgeführt werden, und zwar ab 1. Januar 1970 für erstmals in den Verkehr gelangende Fahrzeuge (typgeprüft, wenn Wellenlinie mit folgendem „K“ und Prüfnummer 137 ...). Soweit Warnleuchten - in Fahrzeugen mit geringerem zulässigem Gesamtgewicht - nicht mitgeführt werden müssen, dürfen sie von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können.

müssen in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 ineben dem Warndreieck mitgeführt werden. Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeuges unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warnleuchte muss sich ständig in betriebsbereitem Zustand befinden. (§ 53a StVZO).




Vorheriger Fachbegriff: Warnkreuze, -lichter | Nächster Fachbegriff: Warnleuchten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen