Wechselbereicherungsanspruch

Ein W. steht dem Inhaber eines Wechsels gegen den Aussteller oder Akzeptanten zu, wenn deren Wechselverbindlichkeit verjährt oder dadurch erloschen ist, dass eine zur Erhaltung des Wechselrechts notwendige Handlung, insbes. der Wechselprotest, versäumt wurde (Art. 89 WG). Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine Bereicherung zum Schaden des Wechselinhabers eintreten würde.




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