Wechselformular

Praxisübliche Vereinheitlichung der Bestandteile eines Wechsels in einer Urkunde. Das so genannte Einheitswechselformular enthält neben den gesetzlichen Bestandteilen weitere, so genannte kaufmännische Bestandteile. Diese sind nicht Voraussetzung für den formgültigen Wechsel. Sie erleichtern die Abwicklung des Wechselverkehrs im Bankbetrieb. Die kaufmännischen Bestandteile sind:
— die Wiederholung der Wechselsumme in Ziffern,
— die Anschrift des Ausstellers,
— die Wiederholung des Zahlungsortes,
— die Ortsnummer des Zahlungsortes,
— die Wiederholung des Verfallstages,
— der Zahlstellenvermerk, der angebracht wird, wenn der Wechsel bei einem Kreditinstitut zahlbar ist,
— der Zusatz „erste Ausfertigung” oder „zweite Ausfertigung”, wenn mehrere Ausfertigungen eines Wechsels vorkommen.
Von einem Wechsel können Vervielfältigungen in Form von Wechselausfertigungen und Wechselabschriften erstellt werden. Wechselausfertigungen sind gem. Art. 64 WG gleich lautende, mit fortlaufenden Nummern versehene Urkunden desselben Wechsels. Diese Ausfertigungen sind nur beim gezogenen Wechsel, nicht aber beim eigenen Wechsel zulässig. Zur Herstellung ist nur der Aussteller befugt. Zweck der Wechselausfertigung ist, die Folgen des Verlustes eines einzigen Wechselexemplares zu vermeiden und einen Wechsel vor seiner Akzeptierung durch Indossament in Verkehr bringen zu können. Trotz mehrerer Ausfertigungen besteht nur eine Wechselforderung. Der Gläubiger der Forderung ist gem. § 952 BGB Eigentümer aller Wechselexemplare. Wechselabschriften sind gem. Art. 67 WG genaue Abschriften eines Originalwechsels. Sie werden zu gleichen Zwecken wie Wechselausfertigungen erstellt. Wie sich aus Art.77 WG ergibt, sind Abschriften auch beim eigenen Wechsel möglich. Gem. Art.67 Abs. 1 WG ist jeder Wechselinhaber befugt, Abschriften herzustellen.




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