Wechselmahnbescheid

Mahnbescheid, der auf Antrag gem. § 703 a ZPO als solcher bezeichnet wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Wechselgläubiger im Wechselprozess vorgehen könnte. Wird Widerspruch gegen den Wechselmahnbescheid erhoben, geht das Verfahren in den Wechselprozess über. Beschränkt sich der Widerspruch (etwa weil der Beklagte seine Einwendungen nur mit Hilfe von Zeugen beweisen kann) darauf, die Ausführungen im Nachverfahren vorzubehalten, dann ist der Vollstreckungsbescheid gern. § 703 a Abs. 2 Nr. 4 ZPO unter diesem Vorbehalt zu erlassen.

ist ein im Mahnverfahren ergehender Mahnbescheid, dem ein Anspruch aus einem Wechsel zugrundeliegt. Beim W. ist das Mahnverfahren besonders gestaltet (§ 703 a ZPO); wird Widerspruch erhoben, so geht das Wechsel-Mahnverfahren in den Wechselprozess über.




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