Wechselprolongation

Bezeichnung für die Verlängerung der Laufzeit eines Wechsel durch Ausstellung eines neuen Wechsels. Durch Prolongation gewährt der Aussteller dem Bezogenen einen weiteren Zahlungsaufschub. Behält der Gläubiger den Erstwechsel in der Hand, so liegt in der Hingabe des Prolongationswechsels im Zweifel nur eine Stundung der Schuld aus dem Erstwechsel. Wird dagegen der Erstwechsel zurückgegeben, so wird der Prolongationswechsel für den Erstwechsel an Zahlungs statt gegeben. Die Verpflichtung aus dem Erstwechsel erlischt. Alle Kosten, die durch die Prolongation entstehen, trägt der Bezogene. Die Wechselprolongation ist eine Möglichkeit, den Wechselprotest zu verhindern.




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