Wechselzahlungsbefehl

eine bes. ausgestaltete Art des Mahnverfahrens (§ 703 a ZPO). Er ist nur dort zulässig, wo der Gläubiger den Anspruch auch im Wechselprozess geltend machen könnte. Die Wechselurkunden sollen in Ur- oder Abschrift dem Gesuch um Erlass des W.s beigefügt werden. - Zulässig ist ferner ein Scheckzahlungsbefehl, der wie ein W. zu behandeln ist.




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