Wehrbeschwerdeordnung

regelt das Beschwerderecht der Soldaten. Die Beschwerde ist einzulegen beim nächsten Disziplinarvorgesetzten frühestens nach Ablauf einer Nacht und binnen 2 Wochen seit Kenntnis des Beschwerdegnmds; irgendwelche dienstliche Nachteile dürfen auch aus einer unbegründeten Beschwerde nicht entstehen. Schriftliche Entscheidung durch zu begründenden Bescheid, gegen diesen weitere Beschwerde; bei Rechts- oder Pflichtverletzungen dann binnen 2 Wochen Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichtes. Die Beschwerde tritt bei Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis an die Stelle des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens. Unabhängig von diesem Verfahren ist die Beschwerde zum Wehrbeauftragten.

Abk. WBO: Gesetz, welches das Verfahren hinsichtlich des Beschwerderechtes der
Soldaten regelt. Jeder Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein (§§ 34 SG, 1 WBO), wobei gemeinschaftliche Beschwerden unzulässig sind. Eine aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde nicht. Aus ihrer Einlegung darf dem Soldaten grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen und zwar frühestens nach Ablauf einer Nacht und spätestens binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer Kenntnis vom Beschwerdeanlass erhalten hat (§§ 5, 6 WBO). Es entscheidet grundsätzlich der Disziplinarvorgesetzte. Hierzu hat er den Sachverhalt aufzuklären (§§ 9, 10 WBO). Über die Beschwerde wird mit Gründen schriftlich entschieden (§ 12 WBO). Hiergegen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung die weitere Beschwerde statthaft, worüber der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte entscheidet. Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen die Entscheidung des Truppendienstgerichtes beantragen (§§ 16, 17 WBO). Unabhängig von seinem Beschwerderecht hat jeder Soldat das Recht auf unmittelbare Eingaben an den Wehrbeauftragten des Bundestages.

Die WBO i. d. F. v. 22. 1. 2009 (BGBl. I 81) enthält die nähere Ausgestaltung des dem Soldaten nach § 34 SoldatenG ausdrücklich eingeräumten Beschwerderechts. Die Beschwerde ist binnen 1 Monats, frühestens nach Ablauf einer Nacht, schriftlich oder zu Protokoll des nächsten Disziplinarvorgesetzten anzubringen (§§ 5, 6); gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig (§ 1 IV). Über die Beschwerde wird durch zu begründenden schriftlichen Bescheid entschieden (§ 12 WBO). Bei Erfolglosigkeit der gegen einen ablehnenden Beschwerdebescheid zulässigen weiteren Beschwerde, die innerhalb 1 Monats zulässig ist (§ 16), kann binnen 1 Monats die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt werden (§ 17). Neben dem Beschwerderecht nach der WBO gewährt § 7 des G über den Wehrbeauftragten des Bundestages jedem Soldaten ein besonderes Petitionsrecht an den Wehrbeauftragten. Es ist an keine Frist gebunden. Der Dienstweg braucht nicht eingehalten zu werden.




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