Werbeaussagen

im Kaufrecht in Anlehnung an Art. 2 Abs. 2 lit. d der Verbrauchsgüterrichtlinie unabhängig von der Art des Mediums (z.B. Fernsehen, Printmedien, Radio) öffentlich gemachte Aussagen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen über konkrete Eigenschaften eines Produktes, die sich absatzfördernd auswirken sollen (z.B. die Angabe des Herstellers in einem Werbespot, dass das von ihm hergestellte Kraftfahrzeug im Durchschnitt lediglich drei Liter Kraftstoff auf 100 km Fahrstrecke benötige; „Das 3-Liter-Auto”).
Werbeaussagen sind wegen ihrer kaufrechtlichen Bedeutung (s. u.) abzugrenzen von den sog. Anpreisungen, bei denen es sich im Gegensatz zu konkreten Beschaffenheitsangaben zumeist um übersteigerte Aussagen im Zusammenhang mit einem Produkt handelt (z. B. die in einem Werbespot für ein Waschmittel gemachte Aussage „wäscht weißer als weiß”).
Werbeaussagen sind im modernisierten Kaufrecht vor allem im Rahmen des Sachmangelbegriffes (§ 434 BGB) und der Garantie (§ 443 BGB) bedeutsam.
So stellt § 434 Abs. 1 S. 3 BGB klar, dass die seitens des Käufers vom Kaufgegenstand erwartete Beschaffenheit auch durch entsprechende Werbeaussagen oder Produktkennzeichnungen definiert wird.
Fehlt dem Kaufgegenstand dann die in der Werbung oder Kennzeichnung angegebene Beschaffenheit, so ist diese mit einem Sachmangel ( Mangel) behaftet und eröffnet dem Käufer die allgemeinen Leistungsstörungsrechte über die Mängelansprüche aus § 437 BGB.
So ist das „3-Liter-Auto” mangelhaft, wenn sich herausstellt, dass es entgegen der Werbung des Herstellers im Durchschnitt fünf bis sechs Liter Kraftstoffverbraucht.
Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Werbeaussage vom Verkäufer, dem Hersteller oder seinem Gehilfen getroffen wurde. Dies kann dazu führen, dass der Verkäufer letztlich im Rahmen der Gewährleistungsrechte für Werbeaussagen des Herstellers oder seines Gehilfen einstehen muss, ohne dass er sich diese Werbeaussagen beim Verkauf zu eigen gemacht hat. Der Verkäufer kann im Prozess dann lediglich den Gegenbeweis führen, dass:
— er die betreffende Werbeaussage oder Kennzeichnung nicht kannte und auch nicht kennen musste. Dieser Nachweis dürfte dem sorgfältig informierten Verkäufer in der Praxis jedoch nur dann möglich sein, wenn die Werbeaussagen auf einem anderen Absatzmarkt getätigt wurden.
— die fragliche Aussage oder Kennzeichnung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war (z.B. Berichtigung einer in einem Werbespot getroffenen Werbeaussage zur gleichen Sendezeit etc.).
— die fragliche Werbeaussage oder Kennzeichnung für die Kaufentscheidung des Käufers nicht kausal war (§ 434 Abs. 1 Nr.2, 1. Hs.).
Auch diese Verteidigungsalternative dürfte dem Verkäufer aufgrund des rein subjektiv geprägten Begriffes der Kaufmotivation in der Praxis jedoch kaum möglich sein.
Werbeaussagen können auch die Bedingungen einer gegenüber dem Käufer abgegebenen Garantieerklärung ergänzen oder modifizieren (§ 443 Abs. 1 BGB). Garantie




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