| Wettbewerbsbeschränkungist die Einschränkung der grundsätzlich bestehenden Wettbewerbsfreiheit. Die W. kann z. B. zur Verhinderung von unlauterem Wettbewerb geboten sein. Im Übrigen ist (private) W. vielfach schädlich, weshalb sie durch das Gesetz gegen W. nur eingeschränkt zugelassen ist (§§ 1 ff. GWB). Preisbindung, — Kartell, Kartellrecht Lit.: Immenga, U./Mestmäcker, E., Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 3. A. 2001; Bechtold, R., Kartellgesetz, 4. A. 2006 
  
   
 Weitere Begriffe : Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern | Abwassergebühr | Konkurrent | 
 MMnews
 
 |