wiederholte Verfügung
    
                      Verfügung, wiederholte
Wiederholung eines bereits erlassenen Verwaltungsaktes ohne erneute Sachentscheidung. Mangels einer Regelungswirkung handelt es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt. Abzugrenzen ist die wiederholende Verfügung von dem
— + Zweitbescheid, der eine erneute Sachentscheidung enthält und daher Verwaltungsakt ist. Die Abgrenzung erfolgt analog § 133 BGB, wobei für die Annahme einer wiederholenden Verfügung spricht, dass lediglich auf den Inhalt des ursprünglichen Verwaltungsaktes verwiesen wird. 
 (Wiederholender Verwaltungsakt) Zweitbescheid. 
                     
        
        
        
       
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