Wohnungsübergabe

Im Mietrecht :

Hat der Mieter seinen Auszug und Umzug beendet, gehört es zu den Pflichten eines jeden Mieters, die von ihm bisher innegehaltene Wohnung und die zugehörigen Nebenräume, wie Keller, Dachboden etc., geräumt und besenrein an den Vermieter zu übergeben (Wohnungsübergabe). Es kann durchaus im Interesse des Mieters und des Vermieters sein, darauf zu bestehen, dass bei Beendigung des Mietverhältnisses und nach Auszug des Mieters die Wohnung von beiden beteiligten Parteien nochmals eingehend besichtigt wird und ein „Wohnungsübergabeprotokoll" gefertigt wird. Dieses Protokoll sollten beide Parteien unterschreiben. Es ist daher von beiden Seiten sorgfältig darauf zu achten, dass das gemeinsam gefertigte Protokoll auch den objektiven Tatsachen entspricht. Dadurch schützen sich sowohl Mieter als auch Vermieter vor den Behauptungen, die jetzt festgestellten Schäden an der Mietsache seien erst nach Auszug des Mieters entstanden.
Weitere Stichwörter:
Auszug des Mieters, Durchführung von Schönheitsreparaturen, Ersatzansprüche des Vermieters, Nachmieter, Sachverständiger, Schönheitsreparatur, Teppichboden, Verjährung von Schadensersatzansprüchen




Vorheriger Fachbegriff: Wohnung, Unverletzlichkeit der | Nächster Fachbegriff: Wohnungsamt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen