Zölibatsklausel

ist die Bestimmung eines Arbeitsvertrages oder eines Beamtengesetzes, wonach der Arbeitnehmer oder Beamte aus dem Dienst ausscheiden müsse, wenn er heiratet, z. B. heute noch bei Stewardessen. Wegen Verstosses gegen den staatlichen Schutz der Ehe i.d.R. nichtig. Das gilt auch für die indirekten Z.sklauseln, die im Falle der Heirat Nachteile androhen (z. B. Wegfall von Renten oder Stipendien, Steuernachteile usw.).

Zölibat

Die Aufnahme einer Z. in den Arbeitsvertrag, d. h. die Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis erlösche mit der Eheschließung des Arbeitnehmers, ist wegen Verstoßes gegen Art. 1, 6 I GG (Persönlichkeitsrecht, Familie) unzulässig und nach § 134 BGB nichtig.




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