Zeitbestimmung

Befristung, Betagung.

Anders als bei der Bedingung ist bei der Z. die Entstehung oder der Wegfall eines Rechts gewiss, aber von dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts abhängig (auch Befristung genannt; z. B. Mietvertrag ab 1. 7., Todestag einer Person; bei Abstellen auf Verheiratung dagegen Bedingung, da ungewiss). Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangstermin bestimmt worden, so finden hierauf die Bestimmungen über die aufschiebende Bedingung, bei einem Endtermin die über die auflösende Bedingung entsprechende Anwendung (§ 163 BGB). Von der Z. (Befristung eines Rechts) ist die Betagung zu unterscheiden: Hier ist das Recht bereits voll entstanden, seine Geltendmachung aber ganz oder teilweise aufgeschoben (z. B. bei einer gestundeten Forderung, Leistungszeit).




Vorheriger Fachbegriff: Zeitbürgschaft | Nächster Fachbegriff: Zeitgeschäft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen