Zensur

Die Überwachung der Nachrichtenmedien (Fernsehen, Rundfunk, Zeitungen, Post, Telefon) und der Kunst durch den Staat, wie es in fast allen totalitären Staaten ausgeübt wird. Bei uns bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG: «Eine Zensur findet nicht statt.» Art. 10 Abs. 1 GG garantiert das Post- und Fernmeldegeheimnis. Ausnahmen sind jedoch auf Grund von Gesetzen zulässig (Jugendschutz, Notstandsgesetze).

ist die Befugnis des Staates, öffentliche Meinungsäusserungen, insbesondere solche durch die Massenmedien, zu kontrollieren; in der BRD durch Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verboten. Das Z.verbot erstreckt sich nach herrschender Lehre auch auf Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre. Praktische Fälle: a) Die aufgrund einer Ländervereinbarung in Wiesbaden unterhaltene Filmbewertungssteile verleiht Filmen Prädikate; Filme mit guten Prädikaten werden nach den Vergnügungssteuergesetzen der Länder niedriger besteuert - Zensurverbot ist dadurch nicht berührt, weil die nicht begünstigten Filme weder rechtlich noch faktisch (etwa wegen unwirtschaftlich hoher Besteuerung) mit einem Aufführungsverbot bedacht werden; b) eine Förderung von Kunstwerken durch den Staat (Preisverleihungen usw.) verstösst nicht gegen das Z.verbot, weil das GG dem Staat nicht eine aktive Kunstförderung verbieten will, sofern dies nicht zu einer einseitigen Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Kunstrichtungen führt.

Meinungsfreiheit.

ist die (staatliche) Aufsicht über Veröffentlichungen. Nach Art. 5 I 3 GG findet eine Z. (Vorzensur) nicht statt. Eine Pflicht zur Vorlage vor Verbreitung kann auch durch allgemeine Gesetze nicht eingeführt werden. Lit.: Rohde, F., Die Nachzensur, Diss. jur. Kiel 1996; Müller, B., Zensur im modernen deutschen Kulturraum, 2003

ist die - zumeist staatliche - Kontrolle von veröffentlichten oder zur Veröffentlichung bestimmten Presseerzeugnissen, von Rundfunk- oder Fernsehsendungen und Filmen. Bei der Vorzensur besteht eine Pflicht zur Vorlage des Werkes vor Verbreitung oder Sendung. Von Nachzensur spricht man, wenn Maßnahmen erst nach der Verbreitung getroffen werden sollen. Nach Art. 5 I 3 GG findet eine Zensur nicht statt. Hierunter ist nur die Vorzensur zu verstehen. Das Verbot des Art. 5 I 3 GG stellt eine absolute Eingriffsschranke dar, die keine Ausnahme, auch nicht durch allgemeine Gesetze nach Art. 5 II GG, zulässt (BVerfGE 33, 52). Keine unzulässige Z. bedeutet es, wenn §§ 11 ff. JuSchG und §§ 4 ff. JMStV die Verbreitung jugendgefährdender Medien gewissen Beschränkungen unterwerfen oder wenn importierte Filme nach § 5 II des ÜberwachungsG vom 24. 5. 1961 (BGBl. I 607, Verbringungsverbote) der Behörde vorgelegt werden müssen (BVerfG aaO mit abw. Meinung).




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