Zollbescheid

ist der Verwaltungsakt, der die Zollschuld festsetzt. Der Z. ist Steuerbescheid i. S. d. § 155 AO. Er kann innerhalb der einjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 II Nr. 1 i. Verb. m. § 170 AO) zugunsten und zuungunsten der Zollanmelder geändert werden (§ 172 I Nr. 1 AO). Rechtsbehelfe gegen den Z. sind der Einspruch, über den das Hauptzollamt entscheidet (§ 347 AO), Anfechtungsklage (§ 40 FGO) oder Sprungklage vor dem FG (§ 45 FGO), Revision an den BFH (§ 115 FGO).




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