Zugabe

Unter einer Zugabe versteht man eine zusätzliche Leistung, die ein Verkäufer im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages gewährt, zum Beispiel indem er jeder Packung eines von ihm verkauften Erzeugnisses Bilder oder Proben anderer Erzeugnisse beilegt. Zugaben sind grundsätzlich verboten und werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, Wettbewerber des Zugebenden können ihn auf Schadensersatz oder Unterlassung in Anspruch nehmen. Ausnahmen sind nur bei geringwertigen Zugaben zugelassen.

ist die unentgeltliche Zuwendung an einen Kunden neben der Ware oder Leistung. Lit.: Lange, K./Spätgens, K., Rabatte und Zugaben im Wettbewerb, 2001

ist im geschäftlichen Verkehr eine unentgeltliche Zuwendung, die dem Kunden neben der Ware oder Leistung gewährt wird. Die Z. kann ihrerseits eine Ware oder eine Leistung sein (z. B. kostenlose oder verbilligte Kundenbeförderung). Das bisherige grdsätzl. Verbot von Z. ist im Interesse des internationalen Handels ersatzlos aufgehoben worden (Ges. vom 23. 7. 2001, BGBl. I 1661). Im Einzelfall kann jedoch unlauterer Wettbewerb (Verstoß gegen Preiswahrheit und -klarheit) vorliegen.




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