Zurücknahme von Rechtsmitteln

Die Wirksamkeit der Z. ist bei den verschiedenen R. an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, z. B. bei einem zugunsten des Angeklagten eingelegten R. an dessen Zustimmung (§ 302 StPO). Im Übrigen ist sie bis zum Abschluss der Rechtsmittelinstanz (§ 516 I ZPO), sonst spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft zulässig. Die Z. ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Sie hindert i. d. R. die erneute Einlegung des R. innerhalb laufender Frist nicht; anders der Rechtsmittelverzicht.




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