Zusammenschreibung von Grundstücken

Im Gegensatz zur Zuschreibung von Grundstücken stellt die Z. nur eine buchungstechnische Massnahme des Grundbuchamtes dar (§ 4 GrundbuchO), die darin besteht, dass mehrere demselben Eigentümer gehörenden Grundstücke im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes eingetragen werden. An der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Grundstücke ändert sich dadurch nichts.




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