Zusatzpatent

Für eine Erfindung, die die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer schon patentierten Erfindung (Hauptpatent) bezweckt, kann entweder ein selbständiges Patent erteilt werden, oder aber ein Z., das zwar mit Ablauf der Schutzdauer des Hauptpatents miterlischt, für das jedoch keine Jahresgebühren zu zahlen sind, §§ 10ff. PatG.

Ein Patentinhaber kann zwecks Verbesserung eines bereits bestehenden oder angemeldeten Patents für eine patentfähige Erfindung binnen 18 Monaten seit wirksamer Anmeldung ein Z. beantragen (§ 16 PatG). Das Z. ist an das Bestehen des Hauptpat. gebunden, kann nur zusammen mit diesem übertragen werden und endet mit dessen Erlöschen. Nur wenn das Hauptpat. infolge Nichtigerklärung, Zurücknahme oder Verzicht endet, bleibt das Z. als selbständiges Patent bestehen.




Vorheriger Fachbegriff: Zusatzberechnung | Nächster Fachbegriff: Zusatzpflichtteil


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen