Zuwanderungsgesetz

das vom Bundesgesetzgeber im Jahre 2004 beschlossene Gesetz zur Neuordnung des Ausländerrechts. Das Gesetz geht zurück auf die Ergebnisse einer vom Bundesinnenminister im Jahre 2000 eingesetzten parteiübergreifenden ,Unabhängigen Kommission Zuwanderung\' (sog. SüßmuthKommission). Auf deren Grundlage hatte die Bundesregierung im November 2001 den Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (sog. Zuwanderungsgesetz) vorgelegt (BT-Drs. 14/7987). Dem vom Bundestag am 1.3. 2002 beschlossenen Gesetz stimmte der Bundesrat in einer rechtlich höchst umstrittenen Entscheidung zu. Ausschlaggebend war ein geteiltes Votum des Landes Brandenburg, das der Bundesratspräsident als Zustimmung wertete. Das BVerfG hat darin einen Verstoß gegen Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG gesehen und das Zuwanderungsgesetz deswegen für nichtig erklärt (BVerfG, Urt. v. 18. 12. 2002 — 213vF 1/102).
Nach erneuter Einbringung des Gesetzentwurfes konnte im Juni 2004 ein Kompromiss zwischen Bundesregierung und Opposition gefunden werden, so dass das Zuwanderungsgesetz am 1. 1.2005 in Kraft treten konnte.
Schwerpunkt des Gesetzes war eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Das früher geltende Ausländergesetz (AuslG) wurde durch ein neues Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet ersetzt (Aufenthaltsgesetz — AufenthG). Die Zahl der Aufenthaltstitel wurde auf drei reduziert: das Visum (§ 6 AufenthG), die (befristete) Aufenthaltserlaubnis (§7 AufenthG) und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG).
Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Ausländern, denen die Flüchlingseigenschaft zuerkannt ist, wurde der Rechtsstellung von Asylberechtigten angeglichen. Beide Gruppen genießen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG und haben grds. einen Anspruch auf eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 25 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach drei Jahren erhalten sie eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen (§ 26 Abs. 3 AufenthG).
Die Rechtsstellung der EU-Bürger wurde durch das Zuwanderungsgesetz unter Aufhebung des AufenthG/EWG und der FreizügV/EG in einem neuen Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt (FreizügG/EU). Im Jahre 2007 ist das Ausländerrecht erneut durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union umfassend novelliert (Gesetz vom 19. 8. 2007, BGBl. I S. 1970), sog. Zuwanderungsreformgesetz. Durch das Gesetz wurden insb. elf EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Besonders bedeutsam waren hierbei die Änderungen zum Ehegattennachzug, zum Bleiberecht für langjährig geduldete Ausländer (§§ 104 a, 104 b AufenthG) und zur Teilnahme von Migranten an Integrationskursen (§§ 8 Abs. 3, 44, 44 a AufenthG). Von den umgesetzten Richtlinien betraf ein Großteil einwanderungspolitische Maßnahmen (insbes. zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen durch Einführung der Erlaubnis zum Daueraufenhalt-EG als besonderen Aufenthaltstitel) und Regelungen zum Schutz vor bzw. zur Bekämpfung von illegaler Einwanderung.

1.
Durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. 7. 2004 (BGBl. I 1950) wurde mit Wirkung v. 1. 1. 2005 das Ausländer-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrecht reformiert. Das erste Zuwanderungsgesetz v. 20. 6. 2002 (BGBl. I 1946) ist vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfahrensverstößen im Gesetzgebungsverfahren mit U. v. 18. 12. 2002 (NJW 2003, 339) aufgehoben worden.

2.
Im Einzelnen sah das Z. folgende Änderungen vor: a) Das Ausländergesetz v. 9. 7. 1990 (BGBl. I 1354, 1356), zul. geänd. d. G v. 24. 12. 2003 (BGBl. I 2954), sowie das Aufenthaltsgesetz/EWG i. d. F. v. 31. 1. 1980 (BGBl. I 116), zul. geänd. d. G v. 23. 12. 2003 (BGBl. I 2848), wurden ersatzlos aufgehoben und durch das G über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) sowie das G über die Allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) ersetzt (s. a. Ausländerrecht). Die Zahl der Aufenthaltstitel wurde auf zwei beschränkt. Statt der Aufenthaltsbefugnis, der Aufenthaltsbewilligung, der befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung sind nur noch zwei Aufenthaltstitel vorgesehen, eine befristete Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern an den Aufenthaltszwecken, nämlich Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG), Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG), humanitäre Gründe (§§ 22 ff. AufenthG), Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG). Für Hochqualifizierte wird die Gewährung des Daueraufenthalts von Anfang an vorgesehen; sie können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Ansiedlung Selbstständiger wird gefördert. Studenten können nach erfolgreichem Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche bis zu einem Jahr in Deutschland bleiben. Das bisher doppelte Genehmigungsverfahren für Arbeit und Aufenthalt wurde durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Für Nicht- und Geringqualifizierte blieb es beim Anwerbestopp. Die Regeln für die humanitär motivierte Zuwanderung wurden modifiziert. Beim Kindernachzug blieb es bei dem Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr bei Kindern von Asylberechtigten, im Übrigen liegt die Altersgrenze bei 16 Jahren. Die Neuregelung enthält umfangreiche Vorschriften zur Integration; der Bund trägt insoweit die Kosten der Integrationskurse (§§ 43 ff. AufenthG). Bei den Ausweisungsgründen soll künftig eine Regelausweisung erfolgen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (vgl. § 54 AufenthG). Ausgewiesen werden können auch die sog. Hassprediger (vgl. § 55 AufenthG). Zur Verwirklichung der Freizügigkeit in der Europäischen Union wurde die Aufenthaltserlaubnis für die Unionsbürger abgeschafft. Zukünftig besteht nur noch - wie für Deutsche - eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Unionsbürger erhalten eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht.

b) Das Asylrecht wurde durch Änderung des Asylverfahrensgesetzes reformiert.

c) Die bislang im Ausländerrecht enthaltenen Vorschriften über die Einbürgerung wurden in modifizierter Form in das Staatsangehörigkeitsrecht (Staatsangehörigkeit) übernommen (künftig §§ 10-12 b StAG).




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