Zuwiderhandlung

umfasst als Oberbegriff die Straftat und die Ordnungswidrigkeit. Ferner kommt der Begriff in verschiedenen Sinnbezügen vor, z.B. § 339 BGB. Vertragssstrafe.

ist der besonders im strafrechtlichen Bereich übliche Oberbegriff für Straftat und Ordnungswidrigkeit. Allgemein ist Z. im Sinne von Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten zu verstehen; für das Zivilrecht vgl. insbes. Unterlassungsanspruch, Vertragsstrafe, Wettbewerbsverbot.




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