Zwangsehe

Die Herbeiführung der Eheschließung mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ist als Nötigung in einem besonders schweren Fall (Regelbeispiele) mit Strafe bedroht (§ 240 I, IV 2 Nr. 1 StGB). Zivilrechtlich kann die Eheaufhebung beantragt werden.




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